Aslan Filmwerkstatt

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 13. April 2026

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Paragraph 1

Geltungsbereich und Grundlagen

(1) Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Aslan Filmwerkstatt by Nejla Tokus (im Folgenden: „AN") gegenüber ihren Auftraggebern (im Folgenden: „AG"). Sie umfassen insbesondere die Bereiche Videoproduktion, Fotografie, Print- und Webdesign sowie digitale Mediengestaltung.
  2. Diese AGB richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Soweit Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB geschlossen werden, gelten die Regelungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften stehen. In einem solchen Fall gehen die gesetzlichen Verbraucherrechte vor.

(2) Vorrang und fortlaufende Anwendung

  1. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Innerhalb einer fortlaufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB auch für zukünftige Aufträge, Angebote und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(3) Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von AN oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Mit Vertragsschluss erkennt der AG diese AGB an.

(4) Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss. Der Widerruf ist in Textform (z. B. per E-Mail) an AN zu richten. Wurde mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers begonnen, schuldet dieser eine angemessene Vergütung für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen.

Paragraph 2

Leistungsumfang

(1) Leistungsbeschreibung

Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der individuellen Auftragsbestätigung oder dem jeweiligen Angebot. Soweit keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, gelten die mündlich oder per E-Mail besprochenen Eckdaten.

(2) Subunternehmer

AN ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen. Die Verantwortung gegenüber dem AG verbleibt bei AN.

(3) Mitwirkungspflichten des AG

  1. Der AG stellt sicher, dass alle für die Planung und Durchführung des Projekts relevanten Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig, korrekt und vollständig bereitgestellt werden.
  2. Verzögerungen oder Mehrkosten, die aus unvollständigen, verspäteten oder fehlerhaften Angaben des AG resultieren, gehen zu Lasten des AG.
Paragraph 3

Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Urheberrecht

  1. Alle von AN erstellten Werke (Videos, Fotografien, Grafiken, Layouts, Webdesigns und sonstige Gestaltungsleistungen) unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dies gilt auch für Werke, die die in § 2 UrhG geforderte Schöpfungshöhe nicht erreichen.
  2. Das Urheberrecht verbleibt stets bei AN. Übertragen werden ausschließlich Nutzungsrechte im vertraglich vereinbarten Umfang.

(2) Nutzungsrechte

  1. Der AG erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den beauftragten Werken, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Exklusive Nutzungsrechte, medienspezifische oder geographische Exklusivrechte sowie Sperrfristen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können zu einem Zuschlag auf das vereinbarte Honorar führen.
  3. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Werke durch den AG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AN.
  4. AN hat das Recht, Auskunft über den Umfang der Nutzung der gelieferten Werke durch den AG zu verlangen.

(3) Referenznutzung

AN ist berechtigt, die erstellten Werke als Referenz in eigenen Portfolios, auf der eigenen Website und in Eigenwerbung zu verwenden, einschließlich der Nennung des AG als Auftraggeber. Marken, Logos und geschützte Zeichen des AG werden dabei nicht verändert. Der AG kann dieser Nutzung im Einzelfall aus berechtigtem Interesse schriftlich widersprechen.

Paragraph 4

Vergütung, Änderungen und Abnahme

(1) Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Sofern der AG die Bearbeitung seines Auftrags ohne eine vorangehende Angebotserstellung beauftragt, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu einem Stundensatz von 75,00 EUR netto.

(2) Änderungswünsche und Mehraufwand

  1. Änderungswünsche des AG vor, während oder nach der Produktion, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert nach Aufwand berechnet. AN informiert den AG vorab über voraussichtliche Mehrkosten.
  2. Wird die vereinbarte Produktionszeit überschritten, wird das Honorar entsprechend dem zusätzlichen Aufwand angepasst.
  3. Technische, gestalterische oder andere Vorschläge sowie die inhaltliche Mitwirkung des AG führen nicht zu einer Reduktion des Honorars.

(3) Korrekturschleifen und Abnahme

  1. Im Rahmen des Vertrags genießt AN gestalterische Freiheit. Durch die Auftragserteilung bestätigt der AG, dass er sich vorab von der gestalterischen Qualität der Arbeiten von AN überzeugt hat (z. B. durch Referenzen und Arbeitsproben).
  2. Jeder Auftrag umfasst zwei Korrekturschleifen. Innerhalb dieser Schleifen kann der AG inhaltliche und gestalterische Änderungswünsche äußern, die AN im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs umsetzt. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand berechnet.
  3. Der AG ist verpflichtet, die fertiggestellten Werke innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu prüfen und etwaige Beanstandungen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen.
  4. Die Abnahme kann nicht aus rein subjektiven Geschmacksgründen verweigert werden, sofern das Werk den vereinbarten Anforderungen entspricht und frei von objektiven Mängeln ist. Das Recht auf Nachbesserung bei objektiven Mängeln bleibt davon unberührt.
  5. Der AG ist verpflichtet, den vereinbarten Preis für Konzepte, Storyboards oder Entwürfe auch dann zu zahlen, wenn diese nicht in eine Produktion umgesetzt werden.

(4) Rabatte

Rabatte auf das Honorar sind nur dann gültig, wenn der AG die vereinbarten Leistungen vollständig abnimmt und bezahlt. Andernfalls ist der volle Preis geschuldet.

Paragraph 5

Genehmigungen und Lizenzierungen

(1) Einwilligungen und Genehmigungen

  1. Sofern AN nicht ausdrücklich bestätigt hat, dass abgebildete Personen oder Rechteinhaber dargestellter Werke ihre Zustimmung zur Verwertung erteilt haben, obliegt es dem AG, die erforderlichen Einwilligungen selbstständig einzuholen.
  2. Bei Veranstaltungsaufnahmen ist der AG verpflichtet, alle abgebildeten Personen über die Aufnahme zu informieren und die notwendigen Genehmigungen und Nutzungsrechte zu sichern.

(2) Musik und Audio

  1. AN setzt bevorzugt GEMA-freies Audio ein. Wünscht der AG den Einsatz lizenzpflichtiger Musik, liegen die Verantwortung für die Lizenzierung und die daraus entstehenden Kosten beim AG.
  2. Bei einer öffentlichen Vorführung der Werke können weitere Rechte Dritter berührt sein. Der AG ist für die Klärung dieser Rechte verantwortlich.
Paragraph 6

Zahlungsbedingungen

(1) Anzahlung

Sofern nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamthonorars bei Auftragserteilung fällig. Die Restzahlung ist nach Lieferung der Werke innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu leisten.

(2) Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlungsverzug ist AN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Der AG kann gegen Forderungen von AN nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

(3) Kündigung und Ausfallhonorar

  1. Bei vorzeitiger Kündigung durch den AG sind alle bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Darüber hinaus steht AN ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten, aber bereits in Planung befindlichen Leistungen zu.
  2. Kosten, die AN durch den Auftrag bei Dritten bereits verbindlich eingegangen ist (z. B. Locations, Requisiten, Subunternehmer), sind vom AG in voller Höhe zu erstatten.
  3. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
Paragraph 7

Haftungsbeschränkung

(1) Freistellung

AN setzt voraus, dass der AG die Rechte zur Verwendung der ihm übergebenen Vorlagen, Materialien und Informationen besitzt. Der AG stellt AN von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten durch vom AG bereitgestelltes Material entstehen.

(2) Haftungsumfang

  1. AN haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung von AN ist in jedem Fall auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  4. Für technische Ausfälle der Aufnahmeausrüstung haftet AN nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. AN ist jedoch verpflichtet, funktionsfähiges und gewartetes Equipment einzusetzen und im Rahmen der Möglichkeiten Vorkehrungen gegen Datenverlust zu treffen (z. B. Backup-Speichermedien).

(3) Höhere Gewalt und Verzögerungen

  1. Geringfügige Verzögerungen bei der Lieferung begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsrücktritt.
  2. Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren, ist AN berechtigt, den Liefertermin entsprechend anzupassen. Nicht vorab kalkulierbare Mehrkosten, die durch solche Umstände entstehen, gehen zu Lasten des AG.

(4) Vertragsanpassung und Rücktritt

  1. AN hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der AG seine Anforderungen nach Auftragserteilung wesentlich ändert oder seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erfüllt. In einem solchen Fall steht dem AG kein Anspruch auf Schadensersatz zu; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
  2. Erfordern veränderte Umstände eine Anpassung des Projektumfangs oder zusätzliche Ressourcen, ist der AG verpflichtet, die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Paragraph 8

Konfliktbeilegung

(1) Direkte Klärung

  1. Beide Parteien verpflichten sich, Unstimmigkeiten zunächst im direkten Gespräch zu klären. Der AG soll Beanstandungen unverzüglich schriftlich an AN mitteilen.
  2. AN verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Beanstandung Stellung zu nehmen und eine Lösung anzubieten.

(2) Mediation und Schlichtung

  1. Führt die direkte Klärung nicht zu einer Einigung, können beide Parteien einvernehmlich eine Mediation durch einen unabhängigen Mediator vereinbaren. Die Kosten der Mediation werden hälftig geteilt, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Die Teilnahme an einer Mediation oder einem Schlichtungsverfahren ist freiwillig und schließt den Rechtsweg nicht aus.

(3) Rechtsweg

Beiden Parteien steht es jederzeit frei, ihre Ansprüche vor einem zuständigen Gericht geltend zu machen.

Paragraph 9

Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von AN (Nürnberg). Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(2) Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail genügt der Schriftform.

(3) Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Inkrafttreten

Diese AGB treten mit Vertragsschluss zwischen AN und AG in Kraft. Für bestehende Geschäftsbeziehungen gelten sie ab dem auf der Seite genannten Stand-Datum.

Die vollständigen AGB auch als druckbares Dokument:

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